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Immobilien und Finanzen Immosüd e.K.
Boris Schmidt
Max-Josef-Metzger-Str. 6
79111 Freiburg - Rieselfeld

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immo Süd

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit eines Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrages (im Folgenden Hauptvertrag). Der Hauptvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Vertragspartner zustande; der Makler wird ausdrücklich nicht Vertragspartei des Hauptvertrages.

(3) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Makler vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Makler absenden.

(4) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Makler und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.

 

§ 2 Doppeltätigkeit des Maklers

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer bzw. Käufer als auch für den Vermieter bzw. Mieter provisionspflichtig tätig werden. Im Falle eines zu vermittelnden Wohnungsmietvertrages im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung darf der Makler entweder nur für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

 

§ 3 Vorkenntnis des Auftraggebers

Der Auftraggeber erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, unter Angabe der Informationsquelle in Textform zu widersprechen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Erklärung beim Makler. Widerspricht der Auftraggeber nicht fristgerecht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens des Hauptvertrages ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§ 4 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt den Makler bei Durchführung des Auftrages, insbesondere durch Angabe und Herausgabe aller bei ihm vorhandenen, den Auftrag unterstützenden Informationen und Unterlagen. Letztere stellt der Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung. Der Makler ist berechtigt, sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich von Fotos und Ansichten vom Miet-, Pacht, bzw. Verkaufsobjekt gegenüber Interessenten bzw. anderen Auftraggebern (andere Auftraggeber werden im Folgenden als Maklerkunden bezeichnet; der Begriff Maklerkunde bezieht auch deren Rechtsnachfolger ein) sowie für die Werbung zu verwenden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Maklervertrages keinen anderen Makler zur Erreichung des im Maklervertrag vereinbarten Ziels zu beauftragen. Soweit der Auftraggeber bereits andere Makler beauftragt hat, wird er diesen eine Fortsetzung ihrer Bemühungen untersagen.

(3) Der Auftraggeber hat vor Abschluss des Hauptvertrages dem Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vertragspartners über den beabsichtigten Vertragsschluss zu informieren.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, Eigengeschäfte zu tätigen.

 

§ 5 Vollmachten bei Verkauf

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler mit der Einsicht in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten sowie alle weiteren Unterlagen in amtlichen Registern. Zur Einsichtnahme in das Grundbuch ist der Makler bis 12 Monate nach Beendigung des Maklervertrages berechtigt. Ferner bevollmächtigt der Auftraggeber den Makler gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Informations- und Einsichtsrechten, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

§ 6 Ersatzgeschäft, Folgegeschäft

(1) Der Erwerb einer Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung sowie die Übertragung von realen Anteilen stehen dem Abschluss eines Hauptvertrages gleich. Insoweit ist der Auftraggeber gegenüber dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet. Gleiches gilt, soweit ein Objekt im Maklervertrag bezeichnet ist und ein Hauptvertrag über ein vergleichbares Objekt geschlossen wird; eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ist hierfür nicht erforderlich.

(2) Wird ein durch den Makler nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt zunächst gemietet oder gepachtet, innerhalb von fünf Jahren danach jedoch gekauft, so ist die hierfür die Provision für den Kauf zu zahlen. Von dieser Provision ist die für den durch Pacht- oder Mietvertrag bereits gezahlte Provision abzuziehen.

(3) Die Pflicht zur Zahlung der Provision besteht auch dann, wenn der Auftraggeber aufgrund des vom Makler vermittelten Kontakts mit Maklerkunden nach Beendigung des Maklervertrages einen Hauptvertrag schließt. Der Makler ist berechtigt sowohl vom Auftraggeber als auch vom Maklerkunden die jeweils vereinbarte Maklerprovision zu verlangen.

(4) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Provision ebenfalls verpflichtet, wenn anstatt eines Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

 

§ 7       Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen, Pauschaler Aufwendungsersatz, Sonstige Tätigkeiten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Kosten Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, Portokosten und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Hauptvertrag nicht zustande kommt. Keine Aufwendungen in diesem Sinne stellen die allgemeinen Geschäftsunkosten des Maklers sowie seine eigene Arbeitskraft dar.

(2) Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber gegen vertragliche Pflichten verstößt und dem Makler die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.

(3) Die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen darf 25 % der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Bei Wohnungssuchenden im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung ist der Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der Makler keine Aufwendungen getätigt hat oder die dem Makler entstandenen Aufwendungen niedriger sind als die geforderte Pauschale.

(4) Erbringt der Makler Tätigkeiten für den Auftraggeber, die nicht mit dem Maklerauftrag (siehe § 1 Abs. 2 dieser AGB in Zusammenhang stehen (sonstige Tätigkeiten), sind diese grundsätzlich separat zu vergüten. Der Stundensatz für solche Tätigkeiten beträgt grundsätzlich 80,00 Euro netto zzgl. Mwst. Eine abweichende Vereinbarung über die Vergütung kann im Einzelfall vereinbart werden. Der Makler wird in jedem Fall vor Beginn der Tätigkeiten darauf hinweisen, dass die sonstigen Tätigkeiten nicht vom Maklerauftrag umfasst sind und daher gesondert zu vergüten sind.

 

§ 8 Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages

Vermittelt der Makler dem Auftraggeber nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. 

 

§ 9 Schadensersatz

Sämtliche Informationen, die einen Bezug zu Maklerkunden aufweisen, insbesondere objektbezogene Daten gleich welcher Form, sind streng vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Erlangt ein Dritter durch Verschulden des Auftraggebers Kenntnis von den vorgenannten Informationen und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, ist der Auftraggeber dem Makler gegenüber zum Schadensersatz in voller Höhe der entgangenen Provision verpflichtet.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt. Der Makler weist insbesondere darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem von diesem beauftragten Dritten stammen und vom Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft werden. Vom Makler erstellte Unterlagen, erteilte Auskünfte etc. stellen lediglich eine Vorabinformation dar. Für die Richtigkeit dieser Informationen übernimmt der Makler keinerlei Haftung.

Der Ausschluss der Haftung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wenn der Makler, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfen des Maklers grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt hat sowie auf Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden, die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

 

§ 11 Datenschutz

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler Daten, die sich aus dem Maklervertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfange an Interessenten bzw. Maklerkunden übermittelt.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

Unter Kaufleuten gilt als Gerichtsstand Freiburg im Breisgau. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

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